Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Infektion der Bandscheibe eines Bestatters keine Berufskrankheit
Der Sachverhalt
Der Kläger, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeit, hatte geltend gemacht, der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten), habe zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen.
Die Entscheidung
Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit (BK 3101) aufgeführt seien. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen sei, habe das Sozialgericht zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infektionsrisiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte.
Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011 - L 4 U 134/11
Mitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
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