ERGO Versicherungsgruppe
Urlauber flog nach sechsstündiger Wartezeit wieder nach Hause
Er glaubte sich im Recht, denn eine Verordnung des Europäischen Parlaments verpflichtet jede Airline, bei Verspätungen von über fünf Stunden, die Kosten für den Flugschein zu erstatten. Dies ist zutreffend, allerdings weisen die Fachleute der Europäischen Reiseversicherung darauf hin, dass der Anbieter des Fluges nicht mit dem Reiseveranstalter gleichzusetzen ist. Diesem gegenüber bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht nämlich nur dann, wenn die gesamte Reise durch ein Ereignis maßgeblich gestört sei. So entschied auch der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall: Bei der geplanten zweiwöchigen Reise sei eine Verspätung von sechs Stunden kein hinreichender Rücktrittsgrund. (BGH, X ZR 37/08)
Quelle: Europäische Reiseversicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Reiseminderung wenn bei Kreuzfahrt Landaufenthalt nicht eingehalten wird |
Nächstes Urteil: Reisevermittler oder Reiseveranstalter? |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













