Wer Gegenstände, hier eine teure Uhr, bei der Sicherheitskontrolle eines Flufhafens zwecks Durchleuchtung in ein Behältnis legt, ist selbst dafür verantwortlich, wenn diese abhanden kommen. Es ist allein Sache des Fluggastes, die abgelegten Gegenstände im Auge zu behalten, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Ein Flugpassagier legte an der Sicherheitskontrolle seine teure Uhr zwecks Durchleuchtung in ein Behältnis, passierte die Sicherheitsschleuse und wollte nach der Durchleuchtung seine Uhr wieder entgegennehmen. Diese war aber verschwunden. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten verletzt, so dass die Kontrollstelle dafür hafte, argumentierte er vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg.

Die Entscheidung


Aus den amtlichen Leitsätzen geht hervor:

  1. Legt ein Flugpassagier zwecks Durchführung der Luftsicherheitskontrolle einen Gegenstand zwecks Durchleuchtung auf ein dafür vorgesehenes Transportbehältnis, kommt hierdurch kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande.
  2. Ob der Ablauf der Kontrolle den insoweit bestehenen Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten genügt, kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen (hier: bejaht).

Aus den Entscheidungsgründen:

[...] Durch das Einlegen von Gegenständen in ein Behältnis, welches zwecks Kontrolle auf einem Förderband durch ein Durchleuchtungsgerät läuft, verliert der Passagier nicht den Besitz an den in das Behältnis eingelegten Gegenständen. Denn nach der Verkehrsanschauung haben die vor Ort tätigen Luftsicherheitsassistenten, welche für den beliehenen Unternehmer die Aufgaben des Luftsicherheitsgesetzes tatsächlich erfüllen, weder für sich selbst noch für den beliehenen Unternehmer noch für die Beklagte in irgendeiner Form einen Besitzbegründungswillen. [...]

Dem Sicherheitsunternehmen ist zwar die rechtliche Befugnis eingeräumt, die vom Passagier mitgeführten Gegenstände gemäß dem Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren, allerdings reicht diese Befugnis nicht für die Annahme aus, es werde bei der Kontrolle Besitz begründet. Es wird nach dem Gesetz lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum ein Verfügungsrecht gewährt, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Für eine Besitzbegründung ist dies aber nicht ausreichend. Durch Einlegen der zu kontrollierenden Gegenstände in ein Behältnis, wird die ihm zukommende, nach außen erkennbare tatsächliche Sachherrschaft nicht entzogen; er wird nicht aus seiner Obhutsstellung verdrängt.

[...] Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass die tatsächliche Sachherrschaft des Passagiers nur für einen äußerst kurzen Zeitraum in Frage gestellt ist, nämlich für die Zeit, in welcher das Behältnis das Durchleuchtungsgerät durchläuft, und für allenfalls wenige Sekunden danach, bis der den Bildschirm des Durchleuchtungsgeräts beobachtende Luftsicherheitsassistent zu erkennen gibt, dass zu einer genaueren physischen Nachkontrolle der durchleuchteten Gegenstände keine Veranlassung besteht. Solange das vom Passagier bestückte Behältnis auf dem Förderband sich noch vor dem Durchleuchtungsgerät befindet, verbleibt die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit bei ihm, und diese dauert fort, sobald die technische Durchführung der Kontrolle abgeschlossen ist; er wird gerade nicht aus der Wahrung der Obhut für die von ihm abgelegten Gegenstände verdrängt (a.A. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.04.2008, NJW 2008, 2273, 2274; nicht rechtskräftig geworden). [...]

Es liegt im Interesse des Passagiers, dass Behältnis mit den von ihm abgelegten Gegenständen möglichst im Auge zu behalten. Wie es sich verhält, wenn nach Durchschreiten der elektronischen Schleuse der Passagier nochmals eingehend mit dem elektronischen Handgerät kontrolliert werden muss und dadurch die Gegenstände nicht oder schlecht beobachtet werden können, brauchte hier nicht entschieden zu werden, weil sich der Kläger nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage des Passagiers ab.

Rechtsnormen:
§ 5 Abs 1 LuftSiG,
§ 688 BGB,
§ 839 BGB,
Art 34 GG

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 07.07.2011 - 1 U 260/10

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