LG Köln
Rücktritt vom Flug - Keine abschreckende Formulare
Der Sachverhalt
Nach Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), müssen Fluggesellschaften einem Kunden, der seinen gebuchten Flug nicht angetreten hat, die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten. Diese Kosten entfallen, wenn der Kunde nicht mitfliegt. Kaum eine Fluggesellschaft unternimmt von sich aus die Erstattung. Der Kunde musste das Geld einfordern und die Fluggesellschaft machte daraus eine Geduldsprobe. "Der Billigflieger schikanierte seine Kunden mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und unzumutbaren Formularen", erklärt vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Den siebenseitigen Erstattungsantrag sollten sich Kunden aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post an die Airline schicken. Zu diesem Zweck empfahl die Fluggesellschaft außerdem ein teures Einschreiben mit Rückschein.
Im Formular selbst wurden detaillierte und größtenteils überflüssige Angaben zu allen mitreisenden Personen verlangt: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer einer eventuell abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung. Insgesamt wollte die Fluggesellschaft mehr als 50 Angaben pro Person. Das Formular musste vollständig ausgefüllt und zudem noch von allen Mitreisenden unterzeichnet werden.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Die Gestaltung des Formulars stelle einen "erheblichen Lästigkeitsfaktor" dar. Die Vielzahl der Erfordernisse sei ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der seine Rechte gelten machen möchte. Die Gesellschaft wollte sogar 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person kassieren. Da es oft nur um einen Erstattungsbetrag von 20 Euro oder weniger geht, werden viele genervte Kunden lieber auf ihr Geld verzichten.
Damit soll nach dem Urteil des Landgerichts Köln jetzt Schluss sein. Die Richter untersagten die strittigen Formulare und die Gebührenklausel weiter zu verwenden.
Gericht:
Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10 - nicht rechtskräftig
Rechtsindex, Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
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