Um die Fitness zu steigern, hat der Beklagte für sich und seine Freundin einen Trainingsvertrag mit einem Personal Trainer abgeschlossen. Bereits am nächsten Tag schrieb dieser per Email, dass er sich in den Kosten vertan hätte. Damit waren die beiden Fitnesskunden nicht einverstanden. Trotzdem verlangte der Trainer Kosten in Höhe von 4250 Euro.

Der Sachverhalt

Nachdem ein Trainingsvertrag zu einer Vergütung von € 80,00 je Trainingseinheit geschlossen wurde, richtete der Kläger am nächsten Morgen eine Email an die Lebensgefährtin des Beklagten, in der er ihr unter anderem Folgendes mitteilte, dass er sich mit den Kosten vertan hätte.

Auszug aus der Email:

[...] Dann muss ich gestehen dass mir gestern beim Beratungsgespräch ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Bei 2 trainierenden Sportlern kommt die MwSt. zzgl. zum Stundensatz von 80.- €. Sollte das ein Kriterium sein, das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute. [...]

Antwort auf die Email der Lebensgefährtin:

[...] Ich bin ehrlich, dieser 2. Fehler macht mich nicht gerade glücklich. Von daher werde ich noch einige Parallelangebote einholen. Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser. Tut mir leid. Für deine Auslagen gestern komme ich natürlich auf! Schreib mir bitte eine Rechnung. [...]

Die vereinbarten Trainingseinheiten nahmen der Beklagte bzw. seine Freundin trotz eines entsprechenden Angebots des Personal Trainers schließlich nicht wahr. Dieser stellte dem Beklagten die gesamten Trainingseinheiten für den Vertragszeitraum in Rechnung zuzüglich Mahngebühren, insgesamt 4250 Euro. Der Beklagte zahlte nicht. Der Personal Trainer klagt vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München wies die Klage ab (Urteil, Az. 274 C 26632/16). Der Kläger hat keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde.

Zunächst möchte der Kläger mehr als die vereinbarten 80,00 € pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 € (80 x 1,19) verlangen. Dies ist rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80,00 € verpflichtet hat. Der Kläger bietet also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an.

Gleichzeitig bringt er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stellt, weil er anbietet "das Personal Training nochmals zu überdenken". Er bietet damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben.

Kläger stellt selbst die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung

Insgesamt kann die Email aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 € pro Einheit erbringen will und daher - folgerichtig - gleichzeitig anbietet, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden ist. Er stellt den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung.

Vertragsaufhebung wurde angenommen

Dieses Angebot auf Vertragsaufhebung hat der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per Email angenommen. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem sie schreibt: "Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser". Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2017 - 274 C 26632/16

AG München, PM 85/2017
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