Für den Polizeivollzugsdienst sind besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Bewerbers zu stellen. Im vorliegenden Fall warf ein 20-jähriger Bewerber im Mai 2013 von seinem Balkon drei nicht in Deutschland zugelassene Böller in Richtung eines Kinderspielplatzes.

Der Sachverhalt

Die herabgeworfenen Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Bewerber verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.  Der Polizeipräsident in Berlin entschied, den Bewerber nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

Die Entscheidung

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze.

Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.

Es sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 05.05.2017 - VG 26 L 331.17

VG Berlin, PM
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