Die Kundin eines Kosmetikstudios war mit dem Ergebnis einer Permanent-Make-Up-Behandlung nicht zufrieden. Am unteren Lidstrich sei ein weißgelber Farbton entstanden, der entstellend sei. Ferner seien die unteren Lidstriche unterschiedlich dick. Sie fordert ein Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro und den Ersatz aller zukünftigen Schäden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin unterzog sich wiederholt bei einem Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung. Bei der ersten Behandlung im Jahr 2002 wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. Im Jahr 2008 war der untere Lidstrich verbreitert, die Klägerin wollte den Lidstrich unten verschmälern lassen.

Um den breiteren Lidstrich teilweise abzudecken und zu verschmälern, führte die Beklagte sodann Arbeiten zur Deckung des Lidstrichs mit einer Hauttonfarbe (Vanille) durch. Zwei Jahre später wünschte die Klägerin eine erneute Korrektur des unteren Lidstrichs. Die Beklagte deckte dabei einen Teil des Lidstrichs mit Vanille ab. Rund 14 Tage später führte die Beklagte weitere Arbeiten aus, dieses Mal mit Ivory. Es erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem Graphit/Marmor-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.

Kundin ist mit dem Permanent-Make-Up nicht zufrieden

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte hat ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein weißgelber Farbton am unteren Lidstrich entstanden, der entstellend sei. Ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch, da links unten deutlich dünner als rechts unten. Das Make-Up werde über Jahrzehnte verbleiben, es sei zu tief eingebracht worden. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro und den Ersatz aller zukünftigen Schäden.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 132 C 16894/13) hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro zugesprochen. Auch muss die beklagte Kosmetikerin alle zukünftigen Schäden, die aufgrund der Behandlungen im September 2010 entstehen, der Klägerin ersetzten.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten erholt. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die kosmetische Behandlung im Jahr 2010 mangelhaft war. Die Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung der Klägerin festgestellt, dass die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch ist, ferner, dass cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen sind.

Sachverständiger erläutert die richtige Vorgehensweise

Eine ordnungsgemäße Arbeit, um das Farbpigment aufzuhellen, die Asymmetrie auszugleichen und die Linienführung schmäler wirken zu lassen, hätte die Abdeckung mit richtigen Hautfarbton-Varianten erfordert, Farbschicht auf Farbschicht, und sodann die Neutralisierung, d.h. Pigmentierung mit einer Gegenfarbe wie Honigblond, Kastanienbraun oder Terrakotta bis Orange; in diesem Fall wäre ein akzeptables Ergebnis möglich gewesen.

Die Pigmentierung mit den Farben Vanille/Ivory und dem Pigmentgemisch Graphit/Marmor sei dagegen fehlerhaft gewesen. Hautfarben wie Marmor und Vanille würden über eine lange Verweildauer und starke Helligkeitswirkung verfügen und seien daher ungeeignet, um auf eine zu erhaltende Lidstrich-Pigmentierung angebracht zu werden; aufgrund des hohen Titandioxid-Anteils sei die Verweildauer lang und das Pigment in der Haut weiß-cremefarben zu erkennen, so das Urteil.

Fehlbehandlung ist im Alltag stets sichtbar

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind. Allerdings teilt das Gericht anhand der vorliegenden Fotos nicht die Ansicht, dass die weiße Verfärbung und die Asymmetrie grob entstellend wirkt.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13

AG München, PM 12/17
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