Der Beklagte betreibt eine Website, die unter Verwendung der Begriffe "Polizei-Jugendschutz" zu erreichen ist. Der Kläger betreibt u.a das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen". Er verlangt von dem Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs "Polizei" zu unterlassen und die Internetdomain freizugeben.

Der Sachverhalt

Der Beklagte richtet sich mit seiner Website in erster Linie an Eltern. Auf der Website werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen".

Das klagende Land vertritt die Auffassung, dass der Beklagte den Namen "Polizei" unbefugt gebrauche. Er sei nicht Träger öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Die Klage des Landes war erfolgreich. Nach Urteil (12 U 126/15) des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm darf der Beklagte, den Begriff "Polizei" auf seiner Internetseite nicht weiter verwenden und muss außerdem die Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.

Der Begriff "Polizei" ist als Name geschützt

Der Begriff "Polizei" sei als Name geschützt, so das Oberlandesgericht Hamm. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff "Polizei" stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Unbefugter Gebrauch des Names "Polizei"

Der Beklagte habe den Namen "Polizei" unbefugt gebraucht. Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite des Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien.

Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden

Die Gestaltung der Internetseite des Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Schutzwürdige Interesses des Landes werden verletzt

Die von dem Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff "Polizei" nicht unbefugt genutzt werde.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2016 - 12 U 126/15

OLG Hamm, PM
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