Bei Streitigkeiten um Bolzplätze geht es oft um Lärm, manchmal aber auch um Bälle, die über den Zaun fliegen und auf dem Grundstück des Nachbarn landen. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer nach eigenen Angaben 134 Bälle an den anliegenden Sportverein zurückgegeben. Ist der Eigentümer zur Duldung verpflichtet?

Der Sachverhalt

Ein Sportverein betrieb einen Bolzplatz. Daneben befand sich ein Privatgrundstück. Immer wieder flogen nun Bälle über den Zaun. Der Hauseigentümer ärgerte sich nicht nur über die Bälle an sich, sondern auch über jugendliche Spieler, die auf der Suche nach dem runden Leder immer wieder auf sein Grundstück kletterten und dabei oft nicht allzu höflich waren.

Allein im Jahr 2014 hatte er nach eigenen Angaben 134 Bälle zurückgegeben - die von den Spielern selbst eingesammelten waren dabei noch nicht mal mitgezählt. Der Verein räumte zwar "Ballüberflüge" ein, bestritt aber die Häufigkeit.

Die Entscheidung

Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice kam das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil (Az. 12 U 184/14) zu dem Schluss, dass deutlich zu viele Bälle dort landeten, wo sie nicht hingehörten. Ein Überflug von mehr als einem Ball pro Woche im Jahresdurchschnitt sei eine Beeinträchtigung seines Grundstücks, die der Kläger nicht dulden müsse (§ 1004 Abs 2 BGB).

Ursache war aus Sicht des Gerichts der allzu niedrige Ballfangzaun. Denn dieser war nur vier Meter hoch und leicht zu "überschießen". Bei der vom Verein geschilderten intensiven Nutzung des Platzes sei es sehr wahrscheinlich, dass die Angaben des Klägers stimmten.

Ballfangzaun zu niedrig

Dem Verein sei es zuzumuten, den Ballfangzaun auf die übliche Höhe von sechs Metern zu erhöhen. Es sei unverständlich, warum auf der anderen Seite des Platzes - zu einem Wald hin - ein sechs Meter hoher Zaun installiert sei, aber nicht auf der Grundstücksgrenze zum Kläger. Ein sechs Meter hoher Ballfangzaun ist nach Auffassung des Senats auch in dem hier vorliegenden Fall geeignet, den Ballüberflug in erheblichem Umfang zu vermindern.

Aus dem Urteil: [...] Ein jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kläger an ihrem Grundstück, zu deren Duldung sie nicht verpflichtet sind. Dabei ist auch unerheblich, ob das Grundstück der Kläger gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist. Eine Duldungspflicht ergibt sich weder unmittelbar aus § 906 BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift oder aus anderen Vorschriften oder aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Dadurch, dass Bälle von Benutzern des Kleinspielfeldes auf das Grundstück der Kläger geschossen werden, werden diese in ihrem durch § 903 Satz 1 BGB geschützten Recht beeinträchtigt, nach dem sie andere von jeder Einwirkung auf ihr Eigentum ausschließen können. Wenn dabei schon das Zuführen unwägbarer Stoffe nach § 906 BGB als Einwirkung angesehen wird, muss dies für das Zuführen fester Gegenstände wie Fußbälle erst recht gelten. [...]

Das Gericht gab dem Verein auf, dafür zu sorgen, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Ball pro Woche im Garten des Nachbarn lande. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro an.

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 23.11.2015 - 12 U 184/14

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

"Bei der nächsten Aktion werde ich dir die Beine brechen..." - Der Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Das hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil entschieden. Urteil lesen

Wird ein Klassenlehrer von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickelt und erleidet dabei eine Augenverletzung, so ist dies ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist. Das entschied mit Urteil das VG Freiburg. Urteil lesen

Fünf auffällig gewordenen Fußballfans wurde aufgegeben, sich während der Zeit eines Fußballspieles dreimal auf der zuständigen Polizeiwache zu melden. Bei Nichteinhaltung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Urteil lesen

Wer beim Fußball ohne jede Rücksicht auf die Gefahr in seinen Gegner einsteigt, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt, so das Urteil des OLG Hamm. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de