Die Kammer des Langerichts Lüneburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Die Beihilfehandlung zur heimtückischen und grausamen Tötung hat die Kammer in der Gesamtheit der Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Ungarnaktion in Auschwitz gesehen.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere auch das Alter (92) des Angeklagten berücksichtigt und dass er eine Chance haben muss, nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch einen Teil seines Lebens in Freiheit zu verbringen.

Eine Milderung wegen einer von dem Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe hat die Kammer nicht angenommen, weil der Angeklagte durch seine früheren Angaben zu anderen SS-Angehörigen in Auschwitz nicht wesentlich zur Aufdeckung von Straftaten beigetragen hat.

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, nach der ein Teil der Strafe - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - als vollstreckt zu erklären wäre, hat die Kammer für den Angeklagten nicht festgestellt. Die Entscheidung, ob der Angeklagte - nach Rechtskraft des Urteils - die Haft antreten muss, obliegt der Staatsanwaltschaft.

Quelle: Landgericht Lüneburg
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