"Kein Einwurf von anderen Zeitungen...", so ähnlich klang der Aufkleber eines Verlegers von kostenlosen Anzeigenzeitungen, den er regional an alle Haushalte verteilen ließ. Ein Mitbewerber nahm den Verleger auf Unterlassung der Verbreitung des Aufklebers in Anspruch.

Der Sachverhalt

Der Aufkleber, der an die Haushalte verteilt wurde, trug folgende konkrete Aufschrift: "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [hier folgte der Name der eigenen Zeitung]". Das Verteilen der Aufkleber stelle eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG und damit eine unlautere geschäftliche Handlung dar, so der Mitbewerber.

Der beklagte Verleger dagegen argumentiert, dass die Verteilung der Aufkleber an die Leser ihrer Zeitung nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Sie habe den Mitbewerber nicht gezielt behindert. Sie habe vielmehr auf den Wunsch vieler Leser reagiert, nur das von ihr verbreitete Anzeigenblatt zu erhalten und den Aufkleber verteilt, um den Lesern zu ermöglichen, Ordnung im Briefkasten zu schaffen.

Das Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg (6 U 142/13)

Der beklagte Verleger hat durch die Verteilung der Aufkleber unlauter gehandelt, indem sie die Klägerin als Mitbewerberin gezielt behindert hat, so das Urteil des OLG Brandenburg (6 U 142/13). Eine Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG liegt vor, wenn die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigt werden, wobei sich die Beeinträchtigung auf den Absatz, den Bezug, die Werbung, die Produktion oder sonstige Wettbewerbsparameter erstrecken kann.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der beklagte Verleger mit der Maßnahme eine Behinderung der Klägerin beabsichtigte, komme es nicht an. Vielmehr ist auch eine unabsichtliche Behinderung bei Hinzutreten weiterer Umstände als unlauter anzusehen, etwa dann, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist.

Der Umstand, dass nicht der Verleger selbst die Aufkleber auf den Briefkästen anbringt, sondern dass dies jeweils der individuellen, autonomen Entscheidung der Verbraucher vorbehalten ist, steht der Bewertung als gezielte Behinderung nicht entgegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014 - 6 U 142/13

OLG Brandenburg
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