Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil, Az. 23 C 120/14) hat sich mit der Frage befasst, wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz eines Mobilfunkanbieters ist, wenn dieser einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt.

Der Sachverhalt

Der Mobilfunkanbieter hatte über ein Inkassounternehmen (Klägerin) zunächst im Mahnverfahren neben den noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge abzüglich der Nettoportokosten und eines weiteren geringfügigen Betrages geltend gemacht.

Im streitigen Verfahren ging es aufgrund von Zahlungen der Beklagten zuletzt nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen; vielmehr müsse ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der mit 50 % zu schätzen sei.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (23 C 120/14)

Von dem sich ergebenden Gesamtschaden ist im Wege richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO ein Abzug von 50 % wegen der durch das Mobilfunkunternehmen ersparten Aufwendungen vorzunehmen. Denn beim gekündigten Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif muss sich der Anbieter ersparte Terminierungsentgelte auf die Schadensersatzforderung anrechnen lassen (AG Bad Urach, Urteil vom 29. November 2013, Az. 1 C 440/13, zitiert nach Beck online).

Jeder Unternehmer, welcher seine Leistungen nicht mehr erbringen kann, muss sich auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, welche die Durchführung des Vertrages verursacht hätte, anrechnen lassen (BGH NJW 1989, 1669). Um den Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Schadensersatzberechtigte seine Kalkulation offenlegen und die besonderen Aufwendungen benennen (Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, Rz. 30 zu § 281 BGB).

Zu den kalkulatorischen Grundlagen des Mobilfunkanbieters hat die Klägerin aber nichts mitgeteilt. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, von den greifbaren publizierten Daten des Telekommunikationsanbieters auf die nicht offen gelegten kalkulatorischen Grundlagen zu schließen, um der Klägerin trotz ihres mangelhaften Vortrages nicht jeden Schadensausgleich zu versagen.

Das Gericht hat somit die Höhe des Abzuges aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze etc.) hergeleitet.

Gericht:
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014 - 23 C 120/14

AG Tempelhof-Kreuzberg
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