Nach Urteil des AG München (Az. 415 C 3398/13) darf der Inhaber eines Stellplatzes diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Das Auto darf auch dann bis zur rechten Markierung geparkt werden, wenn dies dem Nutzer des danebenliegenden Parkplatzes das Einsteigen erschwert.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des AG München (Az. 415 C 3398/13) parkte eine Münchnerin gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an eine Nachbarin vermietet.

Gelegentlich kam es nun vor, dass die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte abstellte. Daran störte sich die Fahrerin des Opel Corsa, weil dadurch das Einsteigen in ihr Fahrzeug erschwert werde. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Die Nachbarin weigerte sich jedoch. Sie parke nur deshalb so weit nach rechts, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne. Des Weiteren könne sie selbst  weiter nach rechts parken, um mehr Platz zu haben.

Da es zu keiner Einigung kam, erhob die Opelfahrerin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Nachbarin dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg und wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Nachbarin stelle keine solche dar.

Komplette Nutzung des Parkplatzes erlaubt

Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte.

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebot

Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013 - 415 C 3398/13

AG München, PM Nr.01/14
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Nürnberg (D-AH) - Wurde beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens mitvermietet, kann letzterer später nicht einfach separat gekündigt werden. Urteil lesen

Parkplatzsuche kostet häufig Zeit, Sprit und Nerven. Gelassenheit fällt schwer, wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist, ein Parkplatz sprichwörtlich vor der Nase weggeschnappt oder der eigene Wagen abgeschleppt wird. Hierzu ein paar Urteile. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die deutsche StVO ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht ebenso für hochschwangere Frauen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wer zur Parkplatzsuche auf die linke Seite der Fahrbahn abbiegt, obwohl die Einbahnstraße nur auf der rechten Seite klar erkennbar mit Parktaschen versehen ist, hat alleine die volle Haftung zu tragen, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem ihn überholenden Fahrzeug kommt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de