Verwechslungsgefahr? Schneewittchen ist kein Flittchen. Das Märchen und die Figur kenne bereits "jedes Kind" und damit bestehe keine Verwechslungsgefahr mit dem auch "allgemein bekannten" zweiten deutschen Begriff.

Mit dieser süffisant klingenden Feststellung erklärte jetzt das Bundespatengericht den Streit zweier heimischer alkoholischer Getränke-Marken für nichtig (Az. 26 W (pat) 93/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich eine clevere Kelterei die neue Marke "Schneeflittchen und die 7 lieben ... Lustzwerge" für "Alkoholhaltige Getränke - ausgenommen Bier" eintragen lassen. Unter der gleichen Warengruppe im Beschluss-Register des Deutschen Patent- und Markenamtes fand sich aber schon der ältere Markenname "Schneewittchen". Grund genug für den Alt-Inhaber, die Löschung der neuen Kreation durch die Münchener Patentwächter zu verlangen. Schließlich bestände eine erhebliche Verwechslungsgefahr beim nur flüchtig hinschauenden Verbraucher. Umso mehr, wenn der denn kraft des vorherigen Produktgenusses schon leicht benebelt seine Auswahl zu treffen hätte.

Was Deutschlands oberste Patentrichter allerdings weniger verbissen sahen. Schon wegen des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils mit den Lustzwergen, der in der älteren Marke keine Entsprechung habe. "Und auch das Markenwort Schneeflittchen als solches ist eine neue Kunstkreation und weist mit der klassischen Märchenfigur nicht die erforderliche Ähnlichkeit auf", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch.

Der jeweilig unterschiedliche Begriffsgehalt würde auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst und erfordere keinen weitergehenden Denkvorgang vom Normalverbraucher. Insofern sei die Gefahr einer Verwechslung der beiden Getränke-Marken definitiv zu verneinen. Ein richterliches Machtwort, das gerade noch rechtzeitig zum Jahresendgeschäft der Branche kommt.

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