Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, muss die Stadt entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, damit geparkte Autos nicht beschädigt werden. In Betracht kommt etwa die vorübergehende Sperrung der Parkflächen oder das Aufstellen von Planen. Derartige Maßnahmen sind für die Stadt zumutbar.

Der Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben mähte den Rasen in der Nähe von Parkflächen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe des PKW’s des Klägers. Den Schaden in Höhe von rund 1000 € möchte der Kläger von der Stadt ersetzt bekommen. Er meint die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe. Die Stadt meint, es reiche aus, die Grasfläche nach Steinen abzusuchen und einen Grasfangkorb zu benutzen.

Die Entscheidung

Der Kläger bekommt seinen gesamten Schaden ersetzt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Mitarbeiterin der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe.

Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen. In Betracht kommt etwa die vorübergehende Sperrung Parkflächen oder es hätte durch Aufstellen von Planen die geparkten Fahrzeuge geschützt werden müssen. Der Kläger als Mitarbeiter der Straßenmeisterei, ebenfalls beruflich mit Mäharbeiten betraut, hat beispielsweise ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ein Mitarbeiter neben dem Rasenmäher mit einer großen Pappwand als Schutz vor umher fliegenden Steinen neben dem Mäher her geht, damit Fahrzeuge nicht beschädigt werden können. Derartige Maßnahmen sind für die Stadt zumutbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt hat die Möglichkeit binnen 1 Monats beim Oberlandesgericht in Naumburg Berufung einzulegen.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 29.07.2011 - 10 O 735/11

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