Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt.

Der Sachverhalt

Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruches in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht/nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1323 Euro. Dies bezahlte der Patient auch.

Die Versicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erstattung vielleicht nicht erfolgen könne.

Die Entscheidung


Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Versicherung jedoch Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Arzt schriftlich bestätige. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch, privatärztlich behandelt zu werden, nicht ausreichend. Zwar besage die getroffene Vereinbarung, dass eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen solle. Der Versicherte würde auch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe und ihm die Abwägung zwischen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.

Gericht:
AG München, Urteil vom 28.4.10 - 163 C 34297/09 (rechtskräftig)

Pressemitteilung 21/11 des AG München
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de