Die Geldschuld ist eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Scheine mit einem privaten Stempelaufdruck werden oft nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie sind daher zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignet.

Der Sachverhalt

Der spätere Kläger gab der späteren Beklagten einen Kredit von 650 Euro. Als der Termin zur Rückzahlung anstand, gab sie ihm einen Umschlag mit dreizehn 50-Euro-Scheinen.

Der Kläger zählte zwar die Scheine, sah sie sich allerdings nicht genauer an. Erst später merkte er, dass alle Scheine mit einem Stempelaufdruck versehen waren, durch den aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen. Weil er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wollte er unbeschädigtes Geld von der Darlehensschuldnerin. Diese war der Ansicht, dass sie ihre Schuld beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Die Entscheidung

Die Geldschuld sei eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Der Schuldner habe dem Gläubiger die Vermögensmacht an 650 Euro zu verschaffen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Übergabe der mit dem Stempelaufdruck versehenen Scheine nicht erfüllt. Diese Scheine würden im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht akzeptiert. Es könne dem Kläger auch nicht zugemutet werden, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen.

Geldscheine, welche erst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, seien zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 9.6.10, AZ 233 C 7650/10

Quelle: Pressemitteilung des AG München
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