Es liegt eine Irreführung vor, wenn Unternehmen zu Werbezwecken Karten verteilen, die Aussehen wie eine  Benachrichtigungskarte einer angeblich verpassten Sendung und der werbliche Charakter nicht offenbart wird.

Der Sachverhalt

Eine Immobilienfirma verteilte Werbekarten, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Auf der Karte befand sich eine Telefonnummer und die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“. Bei Anruf wurde nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.

Die Entscheidung

Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat der Senat bestätigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.

Gericht:
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2010 - I-4 U 66/10

Rechtsindex, OLG Hamm
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