Ein Mieter fütterte mehrmals täglich Tauben aus seinem Fenster. Der Vermieter war dagegen, weil damit jeweils um die 30 Tauben angelockt wurden. Er forderte den Mieter mehrmals auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Mieter setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigte. Zu Recht?

Aus der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg

Das Amtsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an 7 Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Vermieter das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden durfte.

Das Gericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe. Auch Nachbarn waren bereits an den Vermieter herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Mieter reagierte trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Vermieters nicht, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte.

Der Mieter legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 3556/16) ein und begründete diese vor allem mit formellen Mängeln der Kündigung. Nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, nahm der Mieter sein Rechtsmittel zurück.

Gericht:
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 7772/15

AG Nürnberg, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Eine Eigentümergemeinschaft verlangt von ihrem Mitglied, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Er verstoße gegen die Hausordnung und das Taubenfütterungsverbot der Stadt. Der Eigentümer änderte sein Verhalten nicht. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de