Stellt eine defekte Telefonleitung einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung dar oder handelt es sich um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung, die eine Minderung ausschließt? Darüber hat das Landgericht Essen entschieden.

Aus dem Urteil des Landgerichts Essen

Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs. 1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 BGB Rn.19 u. 20).

Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das "Wohnen" umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 5 C 340/10; LG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013, Az. 5 S 53/12).

Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (vgl. Schmidt-Futterer aaO Rn.341). Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell.

Gericht: Minderung von 10 % ist gerechtfertig

Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt.

Gericht:
Landgericht Essen, Urteil vom 21.07.2016 - 10 S 43/16

LG Essen
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

08.10.2007 - Graffiti an der Hausfassade kann zur Mietminderung berechtigen sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hin. Urteil lesen

Mietminderung von 12 Prozent: Bei starkem Baulärm in der Nachbarschaft können Wohnungsmieter die Miete auch dann mindern, wenn die Wohnung im Innenstadtbereich mit zahlreichen Gewerbebetrieben liegt. Urteil lesen

Sommerliche Hitze kann die Temperaturen in Mieträumen schon mal ungemütlich ansteigen lassen. "In machen Fällen müssen Vermieter sogar mit Mietminderung oder fristloser Kündigung rechnen", erläutert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung. Urteil lesen

Baulärm: In der Regel berechtigen Bauarbeiten aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Lärm und Schmutz oder gar eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung einen Mieter zu einer Mietminderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen kann oder nicht - sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de