Immer wieder drangen Wildschweine auf das Grundstück einer am Waldrand gelegenen Wohnanlage ein, weil der Zaun an einigen Stellen stark beschädigt war. Man könne sich inzwischen nicht mehr frei bewegen, ohne Angst zu haben - so der Mieter. Dieser kürzte die Miete im Schnitt um knapp 15%. Zu Recht?

Aus der Entscheidung des LG Berlin

Der geltend gemachte Minderungsanspruch in Höhe von 10 bzw. 20 % der Bruttowarmmiete (durchschnittliche Minderung in Höhe von knapp 15 %) wird für angemessen erachtet, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil (Az. 67 S 65/14). Von Juli bis Oktober waren 10%, von Oktober bis März 20% Mietminderung angesetzt.

Der Vermieter ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel an dem die Wohnanlage umgebenden Zaun und darüber hinaus verpflichtet geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern.

Die grundsätzlich treffenden Schutzpflichten des Vermieters erfassen nicht nur den räumlichen Bereich der Mietsache, also der gemieteten Wohnung mitsamt der Terrasse als solche, sondern darüber hinaus ist er auch verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen eine darüber hinausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung hinsichtlich der allgemein den Mietern zugänglichen Wohnanlage insbesondere der Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Bestandsflächen, Eingangsbereiche, etc.) zu ergreifen.

Dringen Wildschweine auf die Gemeinschaftflächen bis hin zum Wohnhaus ein, entspricht dieser Zustand nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Wohnanlage am Waldrand handelt.

Eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle gilt nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2002 - 30 U 20/01). Hinzu kommt die nicht unbedeutende psychische Belastung durch die allein im Hinblick auf die bereits erfolgten Vorkommnisse (Mieterin wurde von einer Bache angegriffen) begründete Angst, sich auf der Anlage frei zu bewegen.

Fazit: Das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück stellt eine konkrete Gefahr dar und begründet einen Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.12.2015 - 67 S 65/14

LG Berlin
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