Ein Mieter ‬kürzte die Miete,‭ ‬weil andere Mieter im Garten des Nachbargrundstücks entlang der Grundstücksgrenze eine Holztrennwand errichtet haben. Nun sei die Sicht in die parkähnlich angelegte Gartenstruktur beeinträchtigt. Die Mietminderung ist aber nicht gerechtfertigt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

Gunther ist Grundstückseigentümer und Vermieter einer am Stadtrand gelegenen Wohnanlage.‭ ‬Martin,‭ ‬einer seiner Mieter,‭ ‬kürzt die Miete,‭ ‬weil andere Mieter im Garten des Nachbargrundstücks entlang der Grundstücksgrenze eine Holztrennwand errichtet haben. Diese hässliche Trennwand beeinträchtige Martins Sicht in die parkähnlich angelegte Gartenstruktur der dortigen fünf Gärten.‭

‬Martin habe seine Wohnung gerade wegen der offenen und weiträumigen Gartenlandschaft hinter dem Haus angemietet.‭ ‬Der Sichtschutzzaun sei auch wesentlich höher als die im Mietvertrag genannte Grenzhecke,‭ ‬die nur einen Meter hoch sein darf.‭ ‬Martin verlangt von Gunther dafür zu sorgen,‭ ‬dass diese Holztrennwand im Garten des Nachbargrundstücks entfernt wird.‭ ‬Bis zur Beseitigung der Trennwand werde er die Miete weiter mindern.

Gunther ist ratlos und fragt Rudi um Rat.‭ ‬Gunther will wissen,‭ ‬ob er für die Beseitigung des Sichtschutzzaunes auf dem Nachbargrundstück Sorge tragen und die Mietminderung dulden muss.

Rudi fand heraus,‭ ‬dass in einem ähnlichen Fall das Amtsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom‭ ‬29.03.2011‭ ‬und in der Berufungsinstanz das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom‭ ‬02.12.2011‭ (AZ. 9 S 236/11) ‬den Anspruch eines Mieters auf Mietminderung zurückgewiesen hatten.‭

Beide Gerichte urteilten,‭ ‬dass ein Sichtschutzzaun kein hinreichender Grund für eine Mietminderung ist.‭ ‬Die Gerichte verwiesen hierbei auf eine frühere Entscheidung des‭ ‬Amtsgerichts Fürth,‭ ‬welches bereits am‭ ‬17.10.2006 (AZ. 310 C 1727/06)‭ ‬geurteilt hatte,‭ ‬der bloße Umstand,‭ ‬wonach sich die Aussicht einer Wohnung verschlechtere,‭ ‬führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.

‭Im entschiedenen Fall des Landgerichts Karlsruhe wurde ferner festgestellt,‭ ‬dass die Mietvertragsparteien ausdrückliche vertragliche Abreden zur Aussicht aus der Wohnung in den dahinterliegenden Garten oder die dahinterliegende Gartenlandschaft nicht getroffen hatten.‭ ‬Darüber hinaus verstößt die hölzerne Trennwand bzw.‭ ‬Einfriedung laut LG Karlsruhe weder gegen baurechtliche noch gegen nachbarrechtliche Vorschriften,‭ ‬was allein auch für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Trennwand nach den mietvertraglichen Vorschriften spricht.

Ob die Bretterwand häßlich ist,‭ ‬ist laut Landgericht eine allein subjektive Sichtweise,‭ ‬die anhand des Mietvertrages nicht objektiv überprüfbar ist.

Rudi riet Gunther,‭ ‬seinen Mieter auf vorgenannte Urteile hinzuweisen und erforderlichenfalls die Mietkürzungsbeträge einzuklagen,‭ ‬falls Martin sie nicht freiwillig nachzahlen sollte.‭

Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG,‭ ‬Bad Langensalza und Gotha‭

Tel.‭ & ‬Fax:‭ ‬03603-842284‭
Büro:‭ ‬99947‭ ‬Bad Langensalza,‭ ‬Wiebeckplatz‭ ‬03 ‭
Zweitbüro:‭ ‬99867‭ ‬Gotha,‭ ‬Südstraße‭ ‬69

Bernhard LUDWIG ist Diplomjurist und seit‭ ‬1983‭ ‬RECHTSANWALT in Bad Langensalza.‭ ‬Er ist seit‭ ‬1995‭ ‬als Rechtsanwalt am Thüringer Oberlandesgericht in Jena zugelassen.‭ ‬Rechtsanwalt Ludwig schreibt und veröffentlicht historische Kurzkrimis in Anthologien‭ ("‬Tatort Ost‭") ‬und Hörbuch.‭ ‬Unter der Rubrik:‭ "‬Rudi Ratlos fragt‭" ‬schreibt und veröffentlicht er in Kurzgeschichten besprochene Urteile.

Hinweis: Rechtsindex hat diesen Beitrag noch um die Aktenzeichen ergänzt.
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