Vorkaufsrecht: Werden vermietete Wohnräume, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum aufgeteilt worden sind, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter nach Paragraf 577 BGB zum Vorkauf berechtigt.

Diese gesetzliche Regelung soll der Gefahr der Verdrängung des Mieters aufgrund einer spekulativen Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen entgegen wirken. Dem Mieter steht das gesetzliche Vorkaufsrecht jedoch nur für den erstem Verkaufsfall nach der Umwandlung zu.

Dieses Mietervorkaufsrecht beschränkt sich selbst dann nur auf den ersten Verkaufsfall, wenn es dort nicht ausgeübt werden kann, erklärt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im betreffenden Fall bestand die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf deshalb nicht, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde (Paragraf 577 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als die Wohnung dann erneut veräußert werden sollte, klagten die Mieter.

Ohne Erfolg. Eine Einschränkung der "Verfügungsbefugnis" des Familienangehörigen, der vorab privilegiert die Wohnung erworben hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, urteilte der BGH.

Die Klage der Mieter wurde sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz abgewiesen. Die Revision wies die Klage endgültig ab (BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 269/06).
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