Quelle Bausparkasse
Konflikt bei Wohnungsrückgabe
Zur Sache: Der Mieter hatte in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten mit seinem Vermieter, einige landeten sogar vor Gericht. Er wollte nun bei der Wohnungsübergabe sicher gehen, dass der Wohnungseigentümer nicht nachträglich Schäden an der Wohnung verursache, um sie ihm dann "in die Schuhe zu schieben". Der Vermieter sollte daher bei der Übergabe anwesend sein und ein Protokoll unterschreiben.
Zur Entscheidung: Die Richter befanden jedoch, dass der Mieter hier keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitwirkung des Vermieters bei der Übergabe durch eine gemeinsame Begehung zur Feststellung des Zustandes der Mietsache habe. Zwar habe der Vermieter die Pflicht, an der Rückgabe der Wohnung nach Vertragsende mitzuwirken. Der Mieter wird aber nicht benachteiligt, wenn er die Wohnungsschlüssel abgibt, ohne ein Protokoll zu erhalten.
Das LG stellte jedoch klar, dass der Vermieter in jedem Fall eine etwaige Verschlechterung der Wohnung beweisen müsste. Und dies dürfte ihm durch die Nichtteilnahme an der Übergabe ohnehin erschwert werden (Beschluss des LG Frankenthal vom 31.07.2006, Az. 8 T 86/06)
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietvertrag |
Nächstes Urteil: Gartennutzung ohne vertragliche Nutzung |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













