Mit Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.

Der Sachverhalt

Die beklagten Mieter sind nach dem  Mietvertrag verpflichtet, die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Die Mieter entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Vermieterin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Vorinstanzen:
AG Wangen - Urteil vom 7. Juli 2009 - 4 C 90/09
OLG Stuttgart - Urteil vom 25. März 2010 - 13 U 136/09

Gericht:
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10

Rechtsindex, Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2011
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