Abmahnung - Mit diesem Thema muss sich zur Zeit Mark Z. auseinandersetzen, der den Nutzernamen "Mannheim" auf Twitter registriert hat. Drei Jahre nach Registrierung des Accounts erhält er von der Stadt Mannheim ein Schreiben den Account freizugeben und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Twitter ist eine großartige Möglichkeit, um mit Leuten in aller Welt in Kontakt zu treten und zu bleiben. Es scheint leider auch eine gute Möglichkeit zu sein, um verklagt zu werden schreibt Mark Z. in seinem Blog. Die Stadt Mannheim sieht in ihrem Schreiben die Nutzung des Gemeindenames als einen unbefugten Namesmissbrauch und verweist auf den Namensschutz nach § 12 BGB i.V.m § 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

Wie es sich bei der Nutzung von Städtenamen in Domains verhält, ist weitgehenst geklärt. Die Mutzung verletzt die Namensrechte der Gemeinden und verpflichten zur Unterlassung. Hier wird in dem Schreiben der Stadt Mannheim auch auf das Urteil des LG Mannheim ( AZ. 7 O 60/96) verwiesen. Bei dieser Sache hielt ein Provider unter der Domain "heidelberg.de" ein Angebot mit inhaltlichen Bezug zu der Stadt Heidelberg bereit. Damit verletzte er das Namensrecht der Stadt Heidelberg.

Rechtsanwalt Stadler aus Freising nimmt in seinem Blog
Stellung zur vorliegenden Sache und zweifelt an, ob man das bei Twitter auch so sehen kann. Die Benutzung des Twitter-Namens müsste seiner Ansicht als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil "Mannheim" tatsächlich auf die Stadt zu treffen. Ob man insoweit die Domainrechtsprechung eins zu eins übertragen kann, ist eine offene und bislang ungeklärte Frage.

Die Rechtsanwälte vom Mark Z. haben inzwischen eine Stellungnahme abgegeben. Diese ist unter  http://www.mikogo.de/downloads/docs/mikogo-twitter-mannheim-sommer-zoulakis.pdf abrufbar.

Update 28.01.2010: Außergerichtlicher Vergleich zwischen Stadt Mannheim und Mark Zondler

Redaktion Rechtsindex.de
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