Oberlandesgericht Hamm
Rücksendekosten dürfen nicht in AGB versteckt werden
Der Sachverhalt
Nach Informationen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde ein mit Computerzubehör handelnder Betreiber eines Internet-Shops von einem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Widerrufsrecht" eine Klausel versteckt hatte, mit der er seinen Kunden die Kosten für zurückgeschickte Ware aufbürden wollte.
In den AGB´s hieß es wörtlich: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine solche Klausel unwirksam sei. Wolle der Verkäufer seinen Kunden Rücksendekosten auferlegen, müsse dies vertraglich ausdrücklich vereinbart werden. Und eine unzulässige Kostenabwälzung auf die Kunden beeinträchtige auch den Wettbewerb mit Konkurrenten.
"Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen besitzt einseitigen Charakter und gehört nicht zum eigentlichen Bestellvorgang", so die Redaktion von Rechtsindex.
"Internethändler dürfen Verbrauchern nicht an einer unübersichtlichen Stelle schlechte Vertragskonditionen unterjubeln. Innerhalb der Widerrufsbelehrung vermutet der Kunde nicht die Festlegung einer Kostentragungspflicht", erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Alfred Ulrich aus Düsseldorf. Alles andere wäre überraschend und irreführend, weil der unzutreffende Eindruck entstünde, dass eine Kostentragung für die Warenrücksendung gesetzliche Folge des Widerrufs sei.
Rechtsgrundlagen:
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
BGB § 357 Abs. 2
Gericht:
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 174/09
Quelle: RAK Düsseldorf | Rechtsindex (ka)
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