Wenn du auf Facebook die Einstellung "Alle" bei der Veröffentlichung von Inhalten oder Informationen verwendest, haben alle Personen einschließlich solcher, die Facebook nicht verwenden, Zugriff auf deine Informationen. Für Fotos stellt dies eine konkludente Einwilligung für Personensuchmaschinen dar.

Der Sachverhalt

Wie die Kanzlei Res Media in Ihrem Blog berichtet, hat der Kläger von sich ein Foto auf einem Social Network hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben. Dieses Foto wurde irgendwann von der beklagten Personen-Suchmaschine erfasst und auf deren Seite eingebunden. Darin sah der Kläger eine unzulässige Verwendung und begehrte Unterlassung.

Die Entscheidung

Die Vorinstanz sah die Fotoverwendung ohne Einwilligung des Betroffenen als unzulässig, da es neben der urheberrechtlichen Problematik von der Vergabe von Nutzungsrechten auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sah. Das OLG Köln ging jedoch von keinen Verstoß aus, sondern sieht in der Freigabe des Fotos für die Öffentlichkeit eine konkludente Einwilligung. Somit wird ermöglicht, dass nicht nur Facebook selbst, sondern auch beliebige Dritte wie hier in diesem Fall, Personensuchmaschinen entsprechende Bildnisse verwenden dürfen.

Fazit: Solange der Nutzer seine Fotos oder Inhalte nicht gegenüber Dritte sperrt, stellt dies eine generelle Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien dar, nicht zuletzt weil dies der Nutzer durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen von Facebook erklärt.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 823
BGB § 1004
BGB § 242
BGB § 670
BGB § 683
BGB § 677
UrhG § 97

Vorinstanz:
Landgericht Köln, Urteil vom 17.06.2009 - 28 O 662/08

Gericht:

OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010 - Az: 15 U 107/09

Quelle:
res media - Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Bericht: Redaktion Rechtsindex (ka)
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de