17.08.2009 - 14:56 [ LBS Infodienst ]
Eigentümergesellschaft will Aufzug außer Betrieb setzen
Rechtsgrundlagen:
WEG §§ 21 Abs. 1
WEG §§ 21 Abs. 3
WEG §§ 22 Abs. 1
Deswegen kann eine Eigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres einen vorhandenen Aufzug außer Betrieb nehmen. Wenn in der Teilungserklärung vermerkt ist, die Einrichtungen der Anlage seien dauernd in einem guten Zustand zu erhalten, dann trifft das nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 W 104/06-39) auch auf den Lift zu. Damit setzte sich ein Penthousebewohner durch, der nicht auf den Aufzug verzichten wollte.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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