Oberlandesgerichts Celle
Grundbucheinsicht - Makler ohne Vollmacht
Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Der Sachverhalt
Ein dem Notar schon lange bekannter Makler bat diesen um einen Grundbuchauszug. Er wollte den Verkauf einer Immobilie vorbereiten und kündigte an, dass er demnächst einen Termin für eine Beurkundung vereinbaren würde. Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen handelte der Notar wie vom Makler gewünscht. Später kam es aber nicht zu der Beurkundung über die Immobilie.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass der Notar dem Makler keinen Grundbuchauszug hätte besorgen dürfen. Es müsse ein berechtigtes Interesse an einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse habe jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zustehe. Eine Einsicht in das Grundbuch sei hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen wolle. Auch interessierte Käufer hätten keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.
Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte raten in diesen sehr häufigen Fällen, bei der Nachfrage zu einer Einsicht in das Grundbuch immer auch die Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.
Rechtsgrundlagen:
GBO § 12, GBO § 133, GBV § 43, BNotO § 14 Abs 1
Gericht:
Oberlandesgerichts Celle, Urteil vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10)
Quelle: www.mietrecht.net - DAV
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