Der Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" entpuppt sich für die mehr als 9.000 Anleger endgültig als Gurke.

Ein Beitrag von , Rechtsanwalt

Die mit Rundschreiben vom 15. Februar 2013 durchgeführte Abstimmung über eine Umwandlung von in Schweizer Franken aufgenommenen Darlehen in Britische Pfund ist der wohl unvermeidbare Schritt, mit dem das Scheitern des Fondskonzepts manifestiert wird. Der damit realisierte Wechselkursverlust in Höhe von angekündigten 92 Mio. GBP entspricht rund 30% des ursprünglichen Immobilienkaufpreises und knapp 60% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals.

Angesichts dieses massiven Zuwachses der Verschuldung (in GBP) erscheint es als äußerst unwahrscheinlich, dass die Anleger zu irgendeinem Zeitpunkt noch einen Rückfluss erhalten werden. Etwaige künftige Überschüsse werden allenfalls für den gestiegenen künftigen Kapitaldienst und die Bedienung des noch einzuwerbenden zusätzlichen Sanierungskapitals ausreichen. Für die Anleger bedeutet dies - zumindest derzeit - den wirtschaftlichen Totalverlust.

Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung als einziger Ausweg

Anleger, die die sich abzeichnenden Verluste nicht hinnehmen wollen, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 14 zugesprochen. Nach unserer Erfahrung sind insbesondere folgende Punkte bei der Beratung nicht oder falsch angesprochen worden:

  • Keine Eignung als Altersvorsorge: Vielen Anlegern wurde die Beteiligung an dem Fonds IVG Euroselect Vierzehn – "The Gherkin" als Altersvorsorge empfohlen. Aufgrund der enormen Risiken derartiger Beteiligungen, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können, ist eine solche unternehmerische Beteiligung als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zwischenzeitlich verschiedene Gerichte festgestellt haben.
  • Keine Aufklärung über Währungsrisiken: Keinem der von uns vertretenen Anleger wurde erklärt, dass der Fonds ein Darlehen in Schweizer Franken aufnimmt und damit ein Währungsrisiko besteht. Dieses kann zur Folge haben, dass sowohl die Darlehenssumme, als auch die Zinsraten, umgerechnet in GBP ansteigen. Da die Mietzahlungen in GBP erfolgen, kann sich dies negativ auf die Liquidität des Fonds und damit auf die Gewinne und Gewinnausschüttungen auswirken.
  • Loan-to-value-Klausel: Völlig überrascht waren die von uns vertretenen Anleger von der Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass mit den finanzierenden Banken eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde, die eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes und gewisse Beleihungswertgrenzenvorsieht, bei deren Unterschreiten die Banken zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen können. Mit ihnen wurde nicht erörtert, welche Faktoren zu einer solchen Unterschreitung der Beleihungsgrenze führen können. Wechselkursschwankungen und Schwankungen des Preises für Gewerbeimmobilien wurden ihnen gegenüber von den Beratern nicht thematisiert. Möchten Sie wissen was es mit der loan-to-value-Klausel auf sich hat, lesen Sie hier.
  • Starke Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt: Dementsprechend blieb auch unerwähnt, dass die Preise für Gewerbeimmobilien in London grundsätzlich starken Schwankungen unterliegen und bereits im Jahr 2007 stark rückläufig waren. Überhaupt wurde auf die Möglichkeit des Wertverlustes der Immobilie durch Marktschwankungen nicht hingewiesen. Regelmäßig wurde die Immobilie als sichere und wertbeständige Sachwertanlage bezeichnet.
  • Kein Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts: Die von uns vertretenen Anleger sind allesamt nicht durch ihre Berater darauf hingewiesen worden, dass sie mit dieser Anlage ihr Geld vollständig verlieren und somit einen Totalverlust erleiden können.
  • Banken wiesen nicht auf Provisionen hin: Außerdem unterblieb in zahlreichen Fällen ein Hinweis darauf, dass die beratende Bank, wie beispielsweise die Deutsche Bank oder die Commerzbank ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran hatte, am Vertrieb der Fondsanteile an die Anleger Provisionen zu verdienen. Keiner der von uns vertretenen Anleger wurde darüber informiert, dass und in welcher Höhe die ihn beratende Bank Provisionen erhält. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Bank hierzu verpflichtet gewesen und muss, allein schon wenn sie diese Pflichten verletzt, ihrem Kunden Schadenersatz zahlen.

Angesichts der Häufung von Beratungsfehlern und der bereits zu Gunsten von Anlegern ergangenen Urteile sehen wir gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.

Für die Schadenersatzansprüche der Anleger des IVG Euroselect 14 droht die Verjährung zum Jahresende 2013. Daher besteht akuter Handlungsbedarf, die entsprechenden Schritte zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche einzuleiten.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn - "The Gherkin" Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung.

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ivg-euroselect-vierzehn-gmbh-co-kg-the-gherkin-schadenersatz-fuer-anleger-wegen-falschberatung.html

Autoreninformation:
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt
www.nittel.co  |  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kanzleiprofil:

Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, München, Berlin, Hamburg und Leipzig vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Ähnliche Urteile:

Da im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht einmal mit einer vollständigen Befriedigung der bevorrechtigter Gläubiger zu rechnen ist, besteht keine Veranlassung, etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Urteil lesen

Der Traum währte nicht einmal einen Winter. Der Leuchtenhersteller Hess AG, der erst im Oktober 2012 mit einem Börsengang 35,65 Mio. € bei Anlegern eingesammelt hatte, ist überschuldet und ohne Fortführungsperspektive. Der Vorstand hat angekündigt, Insolvenz zu beantragen. Urteil lesen

Da dem Fonds ohne einen annähernd auskömmlichen Chartervertrag für die MS "Patricia Schulte" jede wirtschaftliche Fortführungsperspektive fehlt, wird sich der Weg in die Insolvenz für beide Fondsschiffe wohl schwerlich vermeiden lassen. Urteil lesen

"Während der Markt sich von den Kühlschiffen verabschiedete, wurden nichtsahnenden Anleger Kühlschiffe als Investition schmackhaft gemacht", fasst Anwalt Nittel die Situation zusammen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de