Eigene fristlose Kündigung hat Bestand


Fristlose Kündigung - Kündigt ein Arbeitnehmer schriftlich und fristlos, so kann er sich in der Regel nicht auf eine spätere Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

ARAG Experten schildern so einen Fall:
Der Kläger war als Marketing- und Vertriebsleiter tätig, als sein Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. In der Folgezeit wurde das Gehalt des Klägers nur noch mit Verzögerungen gezahlt. Als sein Arbeitgeber zu allem Überfluss auch noch einen Insolvenzantrag stellte, kündigte der Mann sein Arbeitsverhältnis fristlos. Doch schon einen Monat später fand angeblich ein Betriebsübergang auf einen neuen Firmeninhaber statt. Als der Kläger davon erfuhr, wollte er von seiner Kündigung nichts mehr wissen. Der Kläger forderte von dem angeblichen neuen Firmeninhaber die Zahlung des noch ausstehenden Gehaltes in Höhe von ca. 54.000 Euro.

Das Gericht:
Zu Unrecht, befand nach den Vorinstanzen jetzt auch das Bundesarbeitsgericht. Es wies die Klage des Mannes als unbegründet zurück. Selbst wenn es, wie vom Kläger behauptet, an einem wichtigen Grund für die Kündigung gefehlt haben sollte, so ist sie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts trotzdem gültig.

BAG, Az. 2 AZR 894/07


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