02.05.2009 - 12:05 [ ARAG AG ]
Lohnfortzahlung auch bei Hormonbehandlung
ARAG Experten nennen einen konkreten Fall:
Der Arbeitgeber hatte dabei zuerst den Lohn während der Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiterin fortgezahlt. Als er von der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit erfuhr, forderte er allerdings das Geld zurück. Es folgte ein Rechtsstreit in dessen Verlauf das angerufene Gericht die Klage des Arbeitgebers abwies. Der Auffassung des Klägers, die Frau habe ihren Zustand selbst verschuldet mochten die Richter nicht folgen.
Die Entscheidung der Beschäftigten, sich einer Hormonbehandlung zur Beseitigung ihrer Unfruchtbarkeit zu unterziehen, ist ausschließlich ihrer privaten Lebensverwirklichung geschuldet. Die Rechtsordnung gestattet jedoch ohne Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen eine private und von seinen eigenen Interessen getragene Lebensführung haben darf, so die Richter
LAG Hessen, Az.: 6/18 Sa 740/08
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin und Ex-Ehefrau |
Nächstes Urteil: Rechtliches zur Abfindung |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag
auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook,
Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag
auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook,
Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













