Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist.
Zeichnet ein Mitarbeiter ein Personalgespräch mit seinen Vorgesetzten heimlich mit einem Diktiergerät auf, ist das Grund genug, ihn fristlos zu entlassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Mann behauptet, nur wegen seiner Konzentrationsschwierigkeiten als Schwerbehinderter den rein privaten Mitschnitt vorgenommen zu haben. Zumindest dann nicht, wenn die Aufzeichnungen durch ihn auch in andere Hände gelangen.

Der Sachverhalt


Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, ist von dem Rauswurf ein 43-jähriger Gärtner betroffen. Selbst zu 70 Prozent in seiner Erwerbstätigkeit gemindert, war er Vertrauensmann der schwerbehinderten Kollegen in seinem Dezernat. In seiner Dienststelle im Freilichtmuseum nahm er auch die umstrittenen Mitschnitte dreier vertraulicher Personalgespräche vor - erst ihn selbst betreffend, dann als Beisitzer in seiner Funktion als Vertrauensmann.

Er behauptete, die Aufzeichnung mit dem bei einem Kollegen geborgten Gerät nur wegen seiner Konzentrationsschwierigkeiten vorgenommen zu haben. Nach dem Ende der ihn betreffenden Unterredung und dem anschließenden Abhören habe er für die folgenden beiden Gespräche versehentlich wieder den Aufzeichnungsmodus gestartet. Und dass die Aufzeichnungen publik wurden, läge nur daran, dass der Besitzer des Gerätes nach der Rückgabe das Band entgegen seinem Versprechen nicht gelöscht habe; er als elektronisch nicht versierter Gärtner sei dazu selbst nicht in der Lage gewesen.

Die Entscheidung

Ein Erklärungsversuch, dem die Richter allerdings nicht folgen wollten. "Der Mann hat seine arbeitsrechtlichen Pflichten zweifellos verletzt, indem er das Aufzeichnungsgerät mit den Aufnahmen weitergegeben und sich nicht vergewissert hat, dass diese in seinem Beisein wirklich gelöscht wurden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer.

Zumal der zu Recht fristlos Entlassene bereits durch das heimliche Mitschneiden seines eigenen Personalgesprächs die Vertraulichkeit des Wortes verletzt und damit eine Straftat begangen hat. Wäre er wegen seiner Behinderung tatsächlich nicht in der Lage gewesen, sich länger als 15 Minuten konzentrieren zu können, hätte die Möglichkeit bestanden, das Einverständnis der Gesprächspartner für die Aufzeichnung zu erbitten.

Rechtsgrundlagen:
§§ 626 BGB; 96 SGB IV

Vorinstanz:
ArbG Bonn - 2 Ca 957/10

Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, 18.05.2011 - 8 Sa 364/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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