Das wäre nur dann der Fall, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Eine solche Funktionsgefährdung hat das Landratsamt nach Auffassung des VGH jedoch nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen.
Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt müsse durch private Konkurrenz erhalten bleiben
Auch der Vortrag des Landratsamts, die gewerbliche Sammlung stehe einer möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebührengestaltung entgegen, werde nicht ausreichend konkretisiert. Der Argumentation des Landratsamts, wonach jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehe, unzulässig sei, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindere, könne nicht gefolgt werden. Nach den europarechtlichen Vorgaben müsse die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und eine Funktionsgefährdung könne nur aufgrund einer Prüfung im Einzelfall angenommen werden.
Kein Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass eine gewerbliche Sammlung bereits dann unzulässig sei, wenn - wie hier - im Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer haushaltsnah erfasst und einer Verwertung zugeführt würden. Diese Rechtsauffassung des Landratsamts führe im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem bestehe. Danach wäre jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig. Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe jedoch nicht in Übereinstimmung mit Europarecht (sei nicht europarechtskonform).
Untersagungsverfügung des Landratsamts sei nicht erforderlich gewesen
Unabhängig von den bisherigen Ausführungen sei die Untersagungsverfügung des Landratsamts auch nicht erforderlich gewesen. Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, stelle im Vergleich mit anderen Reglementierungen - wie etwa der zahlenmäßigen Begrenzung der Container für Alttextilien oder der mengenmäßigen Begrenzung der gewerblichen Sammlung - den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit des Unternehmers dar und komme daher nur als ultima ratio in Betracht. Die zuständige Behörde dürfe folglich nicht sogleich zur Untersagungsverfügung greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen ausgelotet zu haben. Auch daran fehle es im vorliegenden Fall.
Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13
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