Die Stadt verbot den Betroffenen, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen von Eintracht Braunschweig 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Das VG Braunschweig hat die gegen die Innenstadt-Verbote gerichteten Eilanträge abgelehnt.

Die von der Stadt Braunschweig gegen Hooligans und andere sogenannte Problemfans von Eintracht Braunschweig ausgesprochenen Verbote, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen zu betreten, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Der Sachverhalt

Den Betroffenen wurde verboten, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen der Bundesligamannschaft von Eintracht Braunschweig in dem Zeitraum von 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Das Verbot gilt bis zum 1. Juni 2014.

Gegen diese Verbote haben sechs Betroffene am 21. August Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt und Klage erhoben. Die Antragsteller sind zwischen 19 und 53 Jahre alt und wohnen in Braunschweig sowie im Landkreis Peine. Einem Antragsteller aus dem Landkreis Peine hatte die Stadt darüber hinaus verboten, das gesamte Stadtgebiet zu betreten. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Innenstadt-Verbote gerichteten Eilanträge abgelehnt.

Die Entscheidung

Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt berechtigt gewesen, die Aufenthalts- und Betretungsverbote auszusprechen. Solche Verbote für einen bestimmten örtlichen Bereich seien dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.

In seinen Entscheidungen stellt das Gericht vor allem auf die gewalttätigen Ausschreitungen ab, zu denen es am 19. Mai 2013 nach dem Zweitligaspiel zwischen Eintracht Braunschweig und FSV Frankfurt in der Braunschweiger Innenstadt gekommen war. Seinerzeit hatten Eintracht-Anhänger die eingesetzten Polizeibeamten wiederholt angegriffen. Dabei hatten sie Tische, Stühle und andere Einrichtungsgegenstände auf die Beamten geworfen. 29 Beamte waren verletzt oder schwer verletzt worden. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht - so das Gericht -, dass die Antragsteller an diesen Übergriffen beteiligt gewesen seien.

Nach dem vorliegenden Bildmaterial seien die Antragsteller rücksichtslos und mit äußerster Brutalität vorgegangen. Dabei hätten sie auch schwerste Verletzungen der zahlreichen Unbeteiligten in Kauf genommen, die sich vor Ort aufgehalten hätten.

Nicht erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist

Die Kammer macht in den Entscheidungen deutlich: Für das Betretungsverbot ist nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene selbst auffällig geworden sei. Straftaten durch Mitglieder dieser Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht; Gewaltakte werden aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert.

Dem Eilantrag des im Landkreis Peine lebenden Antragstellers, für den die Stadt das Verbot auf das gesamte Braunschweiger Stadtgebiet erstreckt hatte, hat das Gericht teilweise stattgegeben. Soweit das Verbot über die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof hinausgehe, verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich sei, das Verbot für diesen Antragsteller zu erweitern.

In allen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Braunschweig voraussichtlich rechtmäßig ist. Von Eintracht Braunschweig ausgesprochene Stadionverbote waren nicht Gegenstand der Entscheidungen. Gegen die sechs Entscheidungen der Kammer kann der jeweilige Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2013 - 5 B 154/13 (und andere)

VG Braunschweig
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