Nürnberg (D-AH) - Wird in der Begründung eines gerichtlichen Fahrverbots nicht ausdrücklich die Persönlichkeit des Betroffenen bewertet, ist die Entscheidung hinfällig und muss neu verhandelt werden.

Fahrtenbuchauflage - Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen.

Ausweichmanöver - Wer mit dem Auto einem auf die Fahrbahn laufenden Fuchs ausweicht und einen Unfall baut, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Nürnberg (D-AH) - Bei einer nächtlichen Kollision zwischen Kuh und Auto ist die von den sprichwörtlichen Rindviechern ausgehende Tiergefahr höher zu bemessen als die allgemeine Betriebsgefahr durch das immerhin von Menschenverstand gesteuerte Fahrzeug.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist.

Saarlouis/Berlin (DAV). Wer bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben möchte, zum Beispiel mit den Initialen oder seinem Geburtdatum, muss bei der Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr bezahlen. Diese Gebühr kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 18. März 2009 (AZ: 10 K 241/08) auch dann erhoben werden, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte, so die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

München/Berlin (DAV) - Wer aus einer Ausfahrt kommt, muss besonders vorsichtig sein. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Für die Einordnung als "Ausfahrt" kommt es auf die äußeren Merkmale an. So führt eine "Ausfahrt" im Gegensatz zu einer "Straße" zu einem Grundstück oder Parkplatz und trägt keinen Straßennamen.

Nürnberg (D-AH) - Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die deutsche StVO ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht ebenso für hochschwangere Frauen.

Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

Alkoholeinfluss - Vor den möglichen Folgen von Trunkenheitsfahrten sei eindringlich gewarnt: Wer mit 0,5 Promille und mehr Alkohol im Blut erwischt wird, zahlt mindestens 500 Euro und kassiert vier Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot!