Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

Wer in der Nähe eines mobilen Haltverbotszeichens sein Auto abstellt, sollte immer besonders genau hinsehen, wo sein Fahrzeug da zum Stehen gekommen ist. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es schon mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen.

Rechtsgrundlagen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6
StVO § 45

Was für die meisten Gerichte allerdings kein hinreichender Grund sein dürfte, Milde vor Recht walten zu lassen. So jedenfalls auch nicht in einem aktuellen Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 Bf 408/08), von dem die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet.

Der Sachverhalt:

Eine Hamburger Anwältin stellte an einem Dienstagmorgen ihren Pkw in der Nähe ihrer zukünftigen Kanzlei ab. Direkt vor dem Wagen stand zwar ein mobiles Halteverbotsschild, das in ihre Richtung wies, doch das trat erst mit dem übernächsten Tag in Kraft. Was die mit dem neuen Arbeitsumfeld noch etwas unvertraute Frau in selbst verschuldeter Hektik übersah: Einige Meter weiter zurück stand ein weiteres, in die Fahrzeugrichtung weisendes Verbotszeichen, das schon auf den Dienstag datiert war. Die unterschiedlichen Zeichen waren zu verschiedenen Anlässen aufgestellt worden, wobei für das Ereignis am späteren Donnerstag weniger Platz reserviert worden war und sich dessen Sperrbereich mit dem größeren vom aktuellen Tage überlappte.

Richter: Ein Zeichen alleine regelt noch nicht die Verkehrslage

Es kam, wie es kommen musste: Das verbotenerweise geparkte Auto der Anwältin wurde abgeschleppt, was ihr letztendlich mit 240,20 Euro für die Zwangsverwahrung und das Ordnungsgeld zu Buche schlug. Und zwar zu Recht, wie die Richter der Hansestadt betonten. Die Beschilderung sei als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen. Zumindest wäre die Wirksamkeitsdauer nicht prinzipiell missverständlich gewesen. "Bei gehöriger Aufmerksamkeit war problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Verkehrsteilnehmer darf nun mal bei Bedarfshaltverbotszonen nicht blind darauf vertrauen, dass eines von mehreren Verbotszeichen die Verkehrslage allein und abschließend regelt.

Rechtsanwältin Tanja Leopold | Deutsche Anwaltshotline
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