Nürnberg (D-AH) - Wird in der Begründung eines gerichtlichen Fahrverbots nicht ausdrücklich die Persönlichkeit des Betroffenen bewertet, ist die Entscheidung hinfällig und muss neu verhandelt werden.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 593/09) ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen aufgehoben.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom zunächst zuständigen Amtsrichter zu einer Geldbuße in Höhe von 95 Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein 1-monatiges Fahrverbot verhängt. In der Urteilsbegründung hieß es zu den persönlichen und insbesondere berufliche Verhältnissen des Betroffenen lediglich, er sei "straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten". Weitere Ausführungen enthält das Urteil auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung nicht.

Oberlandesrichter: Fehlende Einschätzung macht Urteil hinfällig

Dagegen legte der Verurteile beim übergeordneten Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg. "Denn das Rechtsbeschwerdegericht sah sich auf Grund dieses Versäumnisses in der Tat außerstande zu prüfen, ob in dem konkreten Fall die Verhängung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige Reaktion auf den Verkehrsverstoß darstellt - etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zwar hatte es der Amtsrichter mit einem bereits aktenkundigen Verkehrssünder zu tun, der erst kurz vor dem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß mit einem Bußgeld sanktioniert worden war. Und das weist auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des nunmehr zum Fahrverbot Verurteilten hin. Doch durfte deshalb noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt. Dazu hätten die Tatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten erneut gewertet werden müssen. Das aber fehlte den Oberlandesrichtern.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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