Ein Vermieter passte die Nebenkostenvorauszahlungen an, indem er die letzte Abrechnung nahm, diese durch 12 Monate teilte und einen Sicherheitszuschlag von 10% ansetzte. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte.

Vogelfüttern gehört zum "sozialadäquaten Verhalten" von Mietern. Wenn diese gelegentlich auf ihrem Balkon Vögel füttern, kann ihnen dies weder verboten werden, noch rechtfertigt es eine Mietminderung durch die Nachbarn. Ein Fütterungsverbot von Tauben steht nicht synonym für jede Vogelart.

Eine Modernisierungsankündigung verlangt nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werden muss. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird.

Streitfall Lärm: Zur Schadensersatzpflicht des "lärmenden" Mieters gegenüber dem Vermieter in Höhe der berechtigten Mietminderungen anderer Mieter. Der entsprechende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern der Regelverjährung.

Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt.

Der Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern einmalig einvernehmlich verlängert werden, z.B. auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll.

Ein Vermieter darf die Mietkaution nicht deswegen zurückbehalten, weil er u.U. nach einem Gerichtsverfahren gegen seinen Mieter Anspruch auf Erstattung der Kosten für seinen Anwalt hat.

Ein Vermieter kann für die vermieteten Räumlichkeiten nicht allein schon aufgrund eines vorliegenden Mietvertrages Miete verlangen. Der Anspruch auf Mietzahlung entsteht erst, wenn der Vermieter dem Mieter den Schlüssel übergeben hat.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Ist die Gartenpflege durch den Mieter vereinbart, kann der Vermieter im Einzelnen nicht bestimmen, wie die Gartengestaltung auszusehen hat. Nur wenn der Mieter der Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt, kann der Vermieter die Gartenpflege anderweitig in Auftrag geben und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.