Streitfall Lärm: Zur Schadensersatzpflicht des "lärmenden" Mieters gegenüber dem Vermieter in Höhe der berechtigten Mietminderungen anderer Mieter. Der entsprechende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern der Regelverjährung.

Der Sachverhalt


Ein Vermieter hatte das Mietverhältnis mit dem Mieter außerordentlich gekündigt mit der Begründung, dieser habe den Hausfrieden immer wieder, durch das Hören extrem lauter Musik, das sehr laute Schließen von Zimmertüren, das Beschimpfen von anderen Mitbewohnern und das Randalieren in der von ihm bewohnten Wohnung verbunden mit lautem Schreien gestört. Der Vermieter macht gegen den Mieter Schadensersatz geltend, da andere Mieter im Hinblick auf die durch ihn verursachten Störungen die Miete gemindert hätten.

Die Entscheidung


Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Nach Auffassung des AG Bremen steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Beklagte die ihm aus dem Mietverhältnis obliegenden Nebenpflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, schuldhaft verletzt habe. Verursacht ein Mieter wiederholt und dauerhaft Lärm und stört den Hausfrieden, kann dies die anderen Mieter zur Mietminderung berechtigten. Der störende Mieter muss dem Vermieter dann die durch die Minderung entgangene Miete ersetzen. Auf dieses Urteil weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin.

Gericht:

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 9. März 2011 - 17 C 105/10
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