Nach Urteil des AG München kann der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt.

Ein Vermieter darf die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten so ansetzen, als ob die Leistung durch ein Drittunternehmen entstanden wäre. Dies soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen, so das Urteil des BGH.

Baut ein Vermieter eine neue Warmwassertherme ein, muss diese ausreichend dimensioniert sein, so das Urteil des AG München. Braucht eine Badenwannenfüllung rund 42 Minuten bei einer Temperatur von 37 Grad, ist dies nicht ausreichend.

Tritt nach einer Mangelbeseitigung (hier Schimmel) erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das AG München in seinem Urteil.

Die Nebenkosten- bzw. Betriebskosten-Abrechnung sorgt immer wieder für Unklarheiten zwischen Mietern und Vermietern. Was gehört in die Abrechnung und was nicht? Wie sind die Abrechnungsfristen? Ein Beitrag über die "zweite Miete".

Der Vermieter muss für eine sogenannte "Behaglichkeitstemparatur" von 20-22 Grad in den Haupträumen und 18-20 Grad in den Nebenräumen sorgen, wenn er Wohnung mit Heizung vermietet, so das Urteil des AG Köln. Auch muss die Wärme in den einzelnen Räumen regelbar sein.

Grundlage für die Beurteilung, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt ist nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand, sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen.

Beauftragt eine Hausverwaltung eine Firma mit der Ablesung der in den einzelnen Wohnungen verbrauchten Wärmeenergie, muss sie sich auf deren Heizkostenabrechnung verlassen können. Jedenfalls kann das Messunternehmen sich nicht in seinen AGB von jeglicher Haftung bei auftretenden Fehlern freistellen.

Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters darf erfolgen, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen.

Nach Urteil des AG München rechtfertigen rein optische Beeinträchtigungen, wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung, keine Mietminderung. Der Mangel führe nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.