Einer 29-jährigen ledigen Arbeitslosen sei es zumutbar und möglich, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen, so das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe. Für eine Verkäuferin - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt.

Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar, so das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II kann die Folge sein, wenn man sich nicht daran hält.

Kann eine Vertragsärztin bei einem fortgesetzten Verstoß gegen die Fortbildungspflicht einwenden, dass sie aus persönlichen Gründen ihrer Fortbildungspflicht nicht nachkommen konnte? Darüber hat das Bayerische Landessozialgericht (Urteil, Az. L 12 KA 72/13) entschieden.

Das Hessisches Landessozialgericht hat durch Urteil (L 9 AL 148/13) entschieden, dass eine Studentin Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungen beanspruchen kann, da die Immatrikulation an einer Hochschule der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht entgegen steht.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil (L 5 KR 228/13) entschieden, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion) haben.

In den meisten Bundesländern sind in Privatwohnungen Rauchmelder vorgeschrieben. Das schrille Piepsen ist daher vielen bekannt. Aber wie ergeht es hörgeschädigten Menschen, die das akustische Signal nicht hören können? Haben diese einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse?

Nach einer Entscheidung des SG Dresden (S 18 KR 87/14 ER) hat der Versicherte keinen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, wenn sein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen ruht und diese Information nicht auf der Karte hinterlegt werden kann.

Die Pflicht des Gerichts zur Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG setzt einen ordnungsgemäßen Antrag voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn anstelle eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Arztes eine Gemeinschaftspraxis mehrerer Ärzte benannt wird.

Der Antragsteller kann vorläufige Leistungen nach dem SGB II nur dann erhalten, wenn er nach einem Hausverkauf darlegt, dass die ihm zugeflossenen Vermögenswerte nicht mehr zur Verfügung stehen. Des Weiteren muss geprüft werden, ob die Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde.

Eine hierfür erforderliche weisungsgebundene Eingliederung des Sportlers liege dann vor, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichte.