Einer 29-jährigen ledigen Arbeitslosen sei es zumutbar und möglich, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen, so das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe. Für eine Verkäuferin - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt.

Der Sachverhalt

Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten „Änderungswünsche“ im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 17 AL 3360/14)

Die Klage auf Aufhebung der festgesetzten Eigenbemühungen blieb erfolglos. Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, so das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil (Az. S 17 AL 3360/14), sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Soweit die Klägerin rüge, eine Benennung einer natürlichen Person nebst Telefonnummer sei in der Festsetzung nicht erfolgt, übersehe sie, dass nach § 37 SGB III die Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung schließe.

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, es sei ihr bislang möglich gewesen, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen.

Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck auszuschließen. Allerdings vermochte die erkennende Kammer der dahingehende Einwand der Klägerin, aufgrund dessen seien ihr drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seien nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2015 - S 17 AL 3360/14

SG Karlsruhe, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

ALG II - Die Abwrackprämie führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II, wenn sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle direkt an den Verkäufer des Neuwagens gezahlt wird. Urteil lesen

Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Urteil lesen

Meldepflicht - Auch für einen ALG II Bezieher besteht die Pflicht sich bei seinem Leistungsträger abzumelden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen kann. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Urteil lesen

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de