In den meisten Bundesländern sind in Privatwohnungen Rauchmelder vorgeschrieben. Das schrille Piepsen ist daher vielen bekannt. Aber wie ergeht es hörgeschädigten Menschen, die das akustische Signal nicht hören können? Haben diese einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse?

Der Sachverhalt

Für hörgeschädigte Menschen gibt es nach Auskunft der ARAG Experten spezielle Rauchmelder, die über Lichtsignale funktionieren. Und die sind im Vergleich zum akustischen Gerät deutlich teurer. Der gehörlose Kläger beantragte u.a. die Ausstattung von zwei Rauchwarnmeldern.

Die beklagte Krankenkasse lehnte dies ab. Die Ablehnung setzte sich durch die Instanzen fort. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts (B 3 KR 8/13 R)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil (B 3 KR 8/13 R)  entschieden, dass gehörlose Versicherte regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem haben.

Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen, so das BSG in seinem Urteil.

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

BSG, ARAG
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