Der Sachverhalt
Für hörgeschädigte Menschen gibt es nach Auskunft der ARAG Experten spezielle Rauchmelder, die über Lichtsignale funktionieren. Und die sind im Vergleich zum akustischen Gerät deutlich teurer. Der gehörlose Kläger beantragte u.a. die Ausstattung von zwei Rauchwarnmeldern.
Die beklagte Krankenkasse lehnte dies ab. Die Ablehnung setzte sich durch die Instanzen fort. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (B 3 KR 8/13 R)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil (B 3 KR 8/13 R) entschieden, dass gehörlose Versicherte regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem haben.
Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen, so das BSG in seinem Urteil.
Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Ein Vermieter möchte persönlich Zutritt zu einem Reihenhaus um dort Rauchmelder einzubauen. Die Mieter lehnen ab und sind der Meinung, die Montage von Rauchmeldern müsse der Vermieter auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen. Urteil lesen
Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere Bedeutung - sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Falle von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder Einbrecher verscheuchen sollen. Dabei kann es auch zu Streitigkeiten kommen. Eine kleine Sammlung rechtlicher Entscheidungen. Urteil lesen
Die Anbringung eines Rauchwarnmelders ist als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB zu verstehen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht und die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert. Urteil lesen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Urteil lesen