Im Supermarkt aufgestellte Weidekörbe, gefüllt mit frischem Obst, sollen die Kunden zum Kauf animieren. Im vorliegenden Fall blieb eine Kundin an einem rund 2cm herausragenden Weidestäbchen hängen. Aus ihrem Strickkleid wurde ein Wollfaden gezogen und das Kleid irreparabel beschädigt. Die Kundin verlangt 140,- Euro Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Die ca. 1 bis 2 Zentimeter herausstehenden Weidenstäbe befanden sich in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimetern. Das beschädigte Strickkleid hatte die Klägerin im September 2015 in einem Ladengeschäft in der Theatinerstraße in München gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei bis dreimal getragen.

Das Kleid kostete 156 €. Die Klägerin erhielt einen Stammkunden Rabatt von 16%, so dass sie für das Kleid nur 140 € zahlte. Die Haftpflichtversicherung des Supermarktes lehnte die Schadensregulierung ab. Die Kundin reichte Klage ein.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von 2 Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt keine besondere Gefahrenquelle dar, so das Urteil (Az. 111 C 21848/16) des Amtsgericht München.

Es handelt sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen.

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen und dann nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien.

"Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht", so die Klägerin vor Gericht. Die Richterin stellt fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2017 - 111 C 21848/16

AG München
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