Die 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten gegen einen 21-jährigen Klimaaktivisten der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" bestätigt. Die Blockade habe gezielt in die Rechte Dritter eingegriffen, um eigene politische Ziele zu erreichen, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Laut den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte am 4. Februar 2022 an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" beteiligt, die ungefähr eineinhalb Stunden gedauert hatte. Die Protestaktion hatte der gezielten Lahmlegung des Verkehrs gedient, um gegen die aus Sicht der Aktivisten unzureichenden Maßnahmen der Politik gegen den Klimawandel zu demonstrieren. Der Angeklagte war im Oktober des vergangenen Jahres von einem Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt.

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin hat das Verhalten des Angeklagten als strafbare Nötigung gewertet, da andere Personen durch die Blockade für eine nicht unerhebliche Zeit blockiert wurden. Es wurde festgestellt, dass Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlungen angesehen werden und dass die Blockadeaktion als verwerflich anzusehen war, da sie gezielt in die Rechte Dritter eingriff um eigene politische Ziele zu erreichen. Es wurde betont, dass es kein noch so hehres Ziel gibt, das einen gezielten Eingriff in die Rechte anderer rechtfertigt.

Bei der Bemessung der Strafe wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt eingeräumt hatte und nicht vorbestraft war. Es wurde jedoch auch berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Personen von der Aktion betroffen war. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat noch heranwachsend war, hatte eine Jugendkammer des Landgerichts über die Sache zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Berlin, Az. 518 Ns 31/2

Quelle: Landgericht Berlin

 

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