Mietrecht: Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Auf dieses Urteil des Landgerichts Gießen weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Im zu entscheidenden Fall rutschte eine Frau in dem kurz zuvor frisch gewischten und noch nassen Hauseingang aus und verletzte sich dabei. Daraufhin verklagte sie den Eigentümer und Vermieter des Hauses auf Schadenersatz. Sie war der Meinung, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Doch ihre Klage vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Jedem sei bekannt, dass Treppen in regelmäßigem Abstand gereinigt würden. Darauf könne sich jeder im Haus einstellen. Eine nasse Treppe stelle keine besondere Gefahr dar, der man unerwartet gegenüberstehe, so die Richter. Bei einer nassen Treppe gehe es um eine Gefahr, der jeder Treppenbenutzer selbst leicht begegnen könne, indem er Vorsicht walten lasse. Die Frau hätte selbst darauf achten müssen. Die Klage wurde abgewiesen (Az. 5 O 139/01).
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