15.09.2008 - Ein Mieter muss in der Regel beim Auszug die Ausstattung einer Wohnung, also beispielsweise ursprüngliche Einrichtungsbestandteile, wieder seinem Vermieter überlassen. Entfernt der Mieter diese eigenmächtig, so kann er unter Umständen schadenersatzpflichtig werden - sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wie ein Urteil des Berliner Landgerichts bestätigt. Ein Mieter hatte die Wohnung nach einer Mietzeit von 14 Jahren gekündigt und die Räume ohne den beim Einzug bereits vorhandenen und damals schon etwa zehn Jahre alten Elektroherd zurückgegeben. Der Vermieter beharrte nun darauf, dass sich bei Einzug der Elektroherd in der Wohnung befunden und der Mieter diesen eigenmächtig entfernt hätte. Er kaufte daraufhin einen neuen Herd und verlangte vom Mieter den kompletten Ersatz der Beschaffungskosten.

So nicht, klärten jedoch die Richter den Vermieter auf und beschlossen, dass der Mieter den alten und inzwischen ausgetauschten Küchenherd nicht ersetzen muss. Bei einer Lebensdauer von mittlerweile mehr als 20 Jahren würde der Restwert des ausgetauschten Gerätes bei fast null liegen. Somit würde auch kein ersatzfähiger Schaden mehr verbleiben. Nach Ansicht der Richter kam es auf Grund dieser Tatsache auch nicht darauf an, ob der veraltete Herd nun verschwunden sei (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2005, Az. 65 S 152/05)
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