Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde (Deutsche Doggen) als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Deutsche Dogge. Im April 2022 kam es zu einem Beißvorfall, an dem beide Hunde beteiligt waren. Hierbei fügte die "dunkle Dogge" einem anderen Hund mehrere Bissverletzungen zu, die zum Tod des Tieres führten. Die "weiße Dogge" biss nach einem anderen fremden Hund, der in der Folge lebensbedrohliche Verletzungen erlitt.

Daraufhin stufte die zuständige Verbandsgemeinde Gerolstein die Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, verfügte später eine Haltungsuntersagung und ordnete die Sicherstellung und Verwahrung der Tiere an. Die Hunde wurden daraufhin in einer Tierpension untergebracht, wo sie unerlaubt entwendet wurden. Nachdem die Polizei den Lebensgefährten der Antragstellerin beim Spaziergang mit den Doggen angetroffen hatte und es zu einem neuerlichen Beißvorfall gekommen war, ordnete die Verbandsgemeinde erneut die Sicherstellung der Tiere an.

Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Verfügungen ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorfall im April 2022 sei durch das Verhalten der anderen Hunde provoziert worden. Ihre Doggen hätten sich lediglich artgerecht verhalten, da sie ihr Revier und sich selbst hätten verteidigen wollen.

Die Entscheidung

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter jedoch nicht an. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Ein Beißvorfall wäre nur dann als "gerechtfertigt" zu betrachten, wenn es sich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handele. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

In diesem Fall jedoch handelt es sich um übertriebene Reaktionen der Doggen, die kein artgerechtes Verteidigungsverhalten darstellen, sondern auf ein übersteigertes Aggressionspotential zurückzuführen sind. Es kann nicht toleriert werden, dass ein Hund auf Verletzung seines Territoriums mit einem Biss reagiert, der zum Tod oder zur Lebensgefahr des anderen Tieres führt. Bei den Bissen handele es sich um (absolut) übertriebene Reaktionen der beiden Doggen, die kein artgerechtes Verteidigungsverhalten gezeigt hätten, sondern nur mit einem übersteigerten Aggressionspotential erklärt werden könnten.

Da die Einstufung der Hunde der Antragstellerin als gefährliche Hunde keinen rechtlichen Bedenken begegne, seien auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen, wie die Haltungsuntersagung wegen der fehlenden Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde sowie die (wiederholte) Sicherstellung und Verwahrung der Hunde, rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist zu beachten, dass die Einstufung als gefährlicher Hund sowohl von Bundesland zu Bundesland als auch innerhalb des Bundeslandes unterschiedlich geregelt ist und es daher in anderen Gerichtsverfahren zu anderen Entscheidungen kommen kann.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.01.2023 - 8 L 3573/22.TR

Quelle: VG Trier
Rchtsindex

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